Satzungsänderung 2026

Aktuelle Satzung Entwurf neu Satzung
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in der Westfälischen Rundschau und dem Allgemeinen Anzeiger.
Zwischen dem Tag des Erscheinens der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift angekündigt werden.
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen und berechtigt.